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Satzung und Finanzordnung


Satzung für das Netzwerk
"Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische Arbeitsgemeinschaft"

 

§ 1 Name des Netzwerkes

Das Netzwerk führt den Namen "Lesben und Kirche (LuK),
Ökumenische Arbeitsgemeinschaft".

§ 2 Zweck und Ziele des Netzwerkes

1. Das Netzwerk "Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische Arbeitsgemeinschaft" ist ein Zusammenschluß von einzelnen Mitfrauen.

Ziel des Netzwerkes ist es, lesbische Lebensweise in allen Gesellschaftsbereichen, insbesondere im kirchlichen Bereich, sichtbar zu machen, der Diskriminierung von Lesben entgegenzuwirken sowie darauf hinzuarbeiten, daß sich eine Vielzahl selbstbestimmter, von wechselseitiger Achtung getragener Lebensweisen in Gesellschaft und Kirchen entfalten können.
Das Netzwerk klärt in Kirche und Allgemeinheit über lesbische Lebensweisen auf, hilft Vorurteile über Lesben abzubauen und die Erkenntnis zu vermitteln, daß lesbisches Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen menschlicher Existenz sind.
Das Netzwerk trägt dazu bei, daß Lesben in Kirchengemeinden und kirchlichen Organisationen ohne Benachteiligungen arbeiten können.

2. Das Netzwerk fördert und unterstützt die Bildung und Arbeit von LuK-Regionalgruppen und deren Kontakte untereinander, sowie die Kontake unter den Mitfrauen, die keiner Regionalgruppe angehören.

3. Mittel des Netzwerkes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Netzwerkes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Netzwerkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Beitritt und Zugehörigkeit (Mitfrauschaft)

1. Mitfrau des Netzwerkes kann jede Frau werden, die Zweck und Ziele des Netzwerkes fördern will. Fördermitfrauschaft ist möglich.

2. Der Eintritt erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Sprecherinnenkreis unter Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme als Mitfrau entscheidet der Sprecherinnenkreis. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Antragstellerin Widerspruch bei der Mitfrauenversammlung einlegen, der innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich beim Sprecherinnenkreis eingereicht werden muß. Die Mitfrauenversammlung entscheidet verbindlich.

3. Die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe ist verbunden mit der Mitgliedschaft im Netzwerk. Mit dem Eintritt in eine Regionalgruppe wird der Netzwerk-Beitrag fällig. Erfolgt der Eintritt ins Netzwerk durch die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe, kann der schriftliche Aufnahmeantrag entfallen.

4. Die Mitfrauschaft beginnt im Monat der ersten Beitragszahlung.

5. Die Mitfrauschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluß der Mitfrau sowie mit der Auflösung des Netzwerkes. Die Austrittserklärung muß dem Sprecherinnenkreis schriftlich mitgeteilt werden. Für begonnene Geschäftsjahre ist der volle Beitrag zu zahlen.

6. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Netzwerkziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten
- Beitragsrückstände von einem Jahr.
Über den Ausschluß entscheidet der Sprecherinnenkreis. Gegen den Ausschluß kann die Mitfrau Widerspruch bei der Mitfrauenversammlung einlegen, der innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich beim Sprecherinnenkreis eingereicht werden muß. Die nächste Mitfrauenversammlung entscheidet verbindlich.

7. Alle Frauen, die dem Netzwerk angehören, haben das Recht, auf völliger bzw. teilweiser Geheimhaltung ihrer Daten zu bestehen.

§ 4 Organe des Netzwerkes

Organe des Netzwerkes sind
1. die Mitfrauenversammlung
2. der Sprecherinnenkreis

§ 5 Die Mitfrauenversammlung

1. Die Mitfrauenversammlung ist das oberste Organ des Netzwerkes. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Planung und Festlegung der überregionalen Arbeitsschwerpunkte
b) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
c) Beschlußfassung über die Bildung von Arbeitskreisen mit besonderen Aufgaben
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Mitfrauenbeiträge
e) Wahl bzw. Abwahl der Sprecherinnen sowie der beiden Kassenprüferinnen
f) Genehmigung des Haushaltes
g) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Sprecherinnenkreises sowie des
h) Berichtes der Kassenprüferinnen
i) Entlastung der Sprecherinnnen
j) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitfrauenversammlung
k) Festlegung des Termines und des Ortes der nächsten ordentlichen Mitfrauenversammlung
l) Beschlußfassung über Änderung der Satzung
m) Beschlußfassung über Auflösung des Netzwerkes.


2. Die Mitfrauenversammlung ist vom Sprecherinnenkreis mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 6 Wochen. Den Mitfrauen werden schriftlich die vorläufige Tagesordnung, die bis dahin vorliegenden Anträge, und der Sprecherinnenbericht mit der Einladung zugeschickt.
Der Kassenbericht wird spätestens 2 Wochen vor der Mitfrauenversammlung verschickt.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Netzwerkes, die der Einladung nicht beiliegen, können erst auf der darauffolgenden Mitfrauenversammlung beschlossen werden.

3. Eine außerordentliche Mitfrauenversammlung muß einberufen werden, wenn 1/3 der Mitfrauen dies schriftlich beim Sprecherinnenkreis beantragt. Auf Beschluß des Sprecherinnenkreises kann ebenfalls eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einberufen werden. Tritt mehr als eine der Sprecherinnen zurück, so ist eine Mitfrauenversammlung einzuberufen.

4. Jede Mitfrauenversammlung ist beschlußfähig.

5. Die Mitfrauenversammlung wird von einer Sprecherin oder einer vom Sprecherinnenkreis bestimmten Gesprächsleiterin moderiert.

6. Stimmberechtigt in der Mitfrauenversammlung sind:
- jede Mitfrau mit je 1 Stimme
- zusätzlich der Sprecherinnenkreis mit zusammen 1 Stimme.
Förderfrauen sind nicht stimmberechtigt.

7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Abwahl von Sprecherinnen, Satzungsänderungen und der Auflösung des Netzwerkes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Kann keine Kandidatin im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenanzahl auf sich vereinigen, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit ausreicht.

8. Über jede Mitfrauenversammlung und die dort gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von der Protokollantin zu unterzeichnen.

9. Das Protokoll wird spätestens 8 Wochen nach der Mitfrauenversammlung an alle Mitfrauen verschickt. Einsprüche können bis 8 Wochen vor der nächsten Mitfrauenversammlung beim Sprecherinnenkreis eingebracht werden.

§ 6 Der Sprecherinnenkreis

1. Der Sprecherinnenkreis wird von 3 Frauen gebildet.In Ausnahmefällen kann der Sprecherinnenkreis nur von 2 Frauen gebildet werden. Wählbar sind Mitfrauen des Netzwerkes.
Eine der Sprecherinnen übernimmt das Führen der Kasse.

2. Die Sprecherinnen werden von der Mitfrauenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3. Die Sprecherinnen können von der Mitfrauenversammlung einzeln oder insgesamt vor Ende ihrer Amtszeit abgewählt werden (Fristen siehe § 5.2).

4. Dem Sprecherinnenkreis obliegt die Verwaltung des Netzwerkes sowie die Wahrnehmung überregionaler Netzwerkangelegenheiten. Weiterhin übernimmt er die von der Mitfrauenversammlung an den Sprecherinnenkreis delegierten Aufgaben und erstellt den Haushaltsentwurf.

5. Der Sprecherinnenkreis kann seine Aufgaben delegieren.

§ 7 LuK-Regionalgruppen

1. Die Mitfrauen organisieren sich nach Möglichkeit in Regionalgruppen.

2. Die LuK-Regionalgruppen verfolgen selbständig die in § 2 beschriebenen Zwecke und arbeiten an ihren selbstgewählten Schwerpunkten und Anträgen aus der Mitfrauenversammlung. In regionalen Entscheidungen hat das Votum der betroffenen Regionalgruppe Vorrang vor dem Votum der anderen Organe des Netzwerkes und muß eingeholt werden.

3. Die LuK-Regionalgruppen entscheiden über ihre Vertretungsorgane selbständig.

4. Die LuK-Regionalgruppen können sich eine eigene Satzung geben und in das Vereinsregister eintragen lassen.

5. Im Namen oder Namenszusatz der LuK-Regionalgruppen muß deutlich werden, daß sie eine Regionalgruppe des Netzwerkes "Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische Arbeitsgemeinschaft" sind.

6. Die LuK-Regionalgruppen berichten auf der Mitfrauenversammlung über die personelle Stärke der Gruppe, über ihre Tätigkeit sowie über ihnen zur Kenntnis gekommene Ereignisse, die für das Netzwerk erheblich sind.

7. Der Kontakt des Netzwerkes zu den Mitfrauen geht in der Regel über die Kontaktadressen der Regionalgruppen (Z.B. Versendung der LuK-LekTüre, Einladungen etc.), soweit vorhanden.
Neu gegründete Regionalgruppen melden ihre Kontaktadresse an die Sprecherinnen.

§ 8 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1. Das Geschäftsjahr des Netzwerkes beginnt am 1.Juli eines jeden Jahres.

2. Der Sprecherinnenkreis hat bis zum 31.August jeden Jahres für das zurückliegende Jahr den Kassenbericht aufzustellen.

3. Eine Prüfung des Kassenberichtes erfolgt durch die von der Mitfrauenversammlung gewählten Kassenprüferinnen.

§ 9 Auflösung des Netzwerkes

1. Die Mitfrauenversammlung, die die Auflösung des Netzwerkes beschließt, beschließt gleichzeitig für welchen gemeinnützigen Zweck das Vermögen des Netzwerkes gespendet werden soll.

2. Bestehende Verbindlichkeiten des Netzwerkes werden von allen Mitfrauen gemeinsam getragen.

3. Die Unterlagen verbleiben 5 Jahre nach Auflösung des Netzwerkes bei einer der letzten Sprecherinnen.


beschlossen in Bielefeld, den 2.Oktober 2005

 

 

Finanzordnung des Netzwerkes
Lesben und Kirche (LuK),
Ökumenische Arbeitsgemeinschaft

I. Nutzung der Beiträge und Spenden

Die Beiträge und nicht zweckgebundenen Spenden werden gezahlt für die Finanzierung der politischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit des Netzwerkes verwendet.

Im Einzelnen gehören dazu:

  • Fahrtkostenzuschüsse für Frauen, die in den Arbeitsgruppen tätig sind;
  • Fahrtkostenzuschüsse für die Mitfrauenversammlung (nur bei Bedarf,
    wenn es sich um finanziell schwache Mitfrauen handelt)
  • (Vor-) Finanzierung der Mitfrauenversammlung
  • Auslagenerstattung der Sprecherinnen
  • Öffentlichkeitsarbeit einzelner Gruppen für überregional wirksame, besondere Aktionen
  • Druckkosten für Flugblätter
  • Arbeitsmaterialien
  • Porto und Telefonkosten
  • evtl. Mitfrauenbeitrag, wie z.B. dem Lesbenring, falls das Netzwerk beschließt, dort "Mitfrau" zu werden
  • Kosten für die Herstellung der "LuK-Lektüre"

Die Mittel werden für die Angelegenheiten der Bundes-LuK verwandt. Lokale LuK-Angelegenheiten werden von der jeweiligen LuK-Gruppe finanziert (Ausnahme siehe oben).

II. Verfügung über die Mittel

Die Sprecherinnen verfügen über die Mittel des Netzwerkes.


III. Beitragszahlung

Zahlungsmodus

Die Mitfrauen zahlen ihren Beitrag direkt an das Netzwerk. Regionalgruppen können den Betrag unter Angabe des Mitfrauenzahl gesammelt überweisen.

Die Beitragszahlung ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres zu leisten.
Bei Sonderregelungen im Sinne von § 10 der Satzung in der Fassung vom 23.9.2001 sind Sammelüberweisungen möglich.

Die Konto-Nr. für Überweisungen lautet:

Lesben und Kirche (LuK),
Kontonr. 7323, BLZ 520 604 10,
Evang. Kreditgenossenschaft Kassel (EKK)

Beitragshöhe

Der Beitrag staffelt sich pro Mitfrau jährlich wie folgt:

Festbeitrag Eur 30,00
Solidaritätsbeitrag Eur 40,00
Ermäßigter Beitrag Eur 20,00

Bei Eintritt nach dem 30.6. eines Jahres ist nur die Hälfte des Beitrages zu entrichten.
Bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr kann der Ausschluß aus dem Netzwerk von dem Sprecherinnenkreis beschlossen werden.
Der Anspruch des Netzwerkes auf den ausstehenden Betrag wird davon nicht berührt.

Der ermäßigte Beitrag muss schriftlich mit Begründung bei den Sprecherinnen beantragt werden.
In Einzelfällen kann der Sprecherinnenkreis Sonderregelungen mit Mitfrauen beschließen, die zeitweilig nicht zur Zahlung des Beitrages in der Lage sind.

Spenden

Alle Gruppen und Einzelmitfrauen werden zu Beginn ihrer Mitfrauschaft im Netzwerk darauf hingewiesen, daß es die Möglichkeit eines freiwilligen Beitrages zur Grundfinanzierung des Netzwerkes gibt.


Verwaltung der Kasse

Eine der Sprecherinnen verwaltet die Kasse.


Kassenprüfung

Von der Mitfrauenversammlung werden zwei Kassenprüferinnen gewählt, die ihren Bericht der Mitfrauenversammlung vorlegen.

Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre.

Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitfrauenversammlung.


Abstimmung der Finanzordnung

Die vorliegende Finanzordnung wurde von der Mitfrauenversammlung am 23.September 2001 in Salzgitter abgestimmt und beschlossen.

 

Download der Satzung und Finanzordnung als
PDF-Datei (43 KB)

 
 
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